Vom 2. Juni 1975 in der Fassung vom 15. Februar 2001
Nach Beratung und mit Zustimmung des Diözesanrates und nach Anhörung der Eltern, Lehrer und Schüler der betroffenen Schulen erlässt der Bischof von Münster diese Grundordnung. Sie gilt für die im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums liegenden Schulen in der Trägerschaft des Bistums Münster oder in der Trägerschaft von Kirchengemeinden des Bistums Münster oder in Trägerschaft von Stiftungen, die der Aufsicht des Bischofs von Münster unterliegen. Diese Schulen werden im nachfolgenden Text "bischöfliche SchuleiV“ genannt.
Diese Grundordnung regelt entsprechend Paragraph 26 Absatz 1 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 in der Fassung vom 5. Juli 1977 die Angelegenheiten der bischöflichen Schulen, soweit es nicht ihre Gleichwertigkeit erfordert, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung des Kultusministers auf sie angewendet werden. Die Schulkonferenzen der bischöflichen Schulen erhalten das Recht, im Rahmen dieser Grundordnung eine eigene Schulordnung und eine eigene Hausordnung zu beschließen. Schulordnung und Hausordnung bedürfen der Genehmigung des Schulträgers.
Die Grundordnung dient dazu, allgemeine Angelegenheiten der bischöflichen Schulen zu regeln und den für die Festsetzung der Schwerpunkte der kirchlichen Dienste zuständigen Personen und Gremien im Bistum, den staatlichen Schulaufsichtsbehörden, den Eltern, Lehrern und Schülern dieser Schulen und der interessierten politischen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit darzulegen, welchen Grundsätzen die bischöflichen Schulen folgen. Jede einzelne dieser Schulen ist aufgefordert, ihr besonderes pädagogisches Profil innerhalb dieser Grundordnung zu entwickeln und in einer Schulordnung zu beschreiben.
Artikel 1
Zielsetzung
Die bischöflichen Schulen verfolgen die Ziele, die den katholischen Schulen in freier Trägerschaft von der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Beschluss "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" vom 18. November 1975 gestellt worden sind: Katholische Schulen in freier Trägerschaft sind Stätten, an denen die Kirche in einer spezifischen Weise in unserer Gesellschaft gegenwärtig und sichtbar wird. Um der Erfüllung dieses Auftrages willen müssen und werden sie auch den Anforderungen genügen, die heute an eine gute Schule zu stellen sind. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft bemühen sich um die Beachtung der pädagogischen Eigengesetzlichkeit, um fortwährende wissenschaftliche Überprüfung des eigenen pädagogischen Tuns, um soziale Offenheit und besondere Berücksichtigung der schwächeren und benachteiligten Glieder der Gesellschaft - wobei nicht nur die wirtschaftlichen-finanziellen Benachteiligungen, sondern auch vielfältige persönliche und familiäre Belastungen zu beachten sind und um Mitwirkung und
Mitbestimmung aller am Bildungsprozess Beteiligten.
Ihre Eigenprägung und ihren Anteil an der Sendung der Kirche in der Welt gewinnen die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dadurch, dass sie aus einem umfassenden Verständnis von Mensch und Welt heraus erziehen.
Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sollen dem Menschen aber auch helfen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und sich in der Welt als Christ zu verhalten. Gerade in einer Gesellschaft, in der die Grundhaltung des Menschen zunehmend positivistische und rationalistische Tendenzen aufweist, muss sich der junge Mensch sachgerecht und in zeitgemäßer Sprache mit der Botschaft Christi auseinandersetzen können, um dann aus eigener Reflexion zum personalen Glaubensvollzug vorzustoßen. Glaube ist nicht zu erzwingen; gebunden an die freie Zustimmung des Einzelnen ist er ein Geschenk der Gnade Gottes.
Katholische Schulen sollen sich aber bemühen, Hilfen für den Glauben zu geben, indem sie u.a. befähigen zur Erkenntnis weltanschaulicher Implikationen in wissenschaftlichen Aussagen, hinführen zur Meditation, anregen zur Selbstbeherrschung und Besinnung und Bereitschaft wecken zum Dialog.
Auch in der Schule kann der junge Mensch so die Kirche als wesentliches Element christlichen Gemeinschaftslebens erkennen und erfahren. Da es für katholische Schulen in freier Trägerschaft selbstverständlich ist, für das ökumenische Anliegen offen zu sein, können sie auch der Ort sein, andere Überzeugungen besser zu verstehen und zum Zeugnis des eigenen Glaubens zu finden. Aus der Offenbarung erwächst dem Christen die Verpflichtung, für andere da zu sein. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dienen der Erfüllung dieses Auftrages, indem sie in den jungen Menschen die Bereitschaft wecken, mit den Menschen solidarisch zu sein und für das Wohl und den Frieden aller Menschen gewissenhaft einzutreten.
Artikel 2
Allgemeine Rechtsstellung der Schulen
(1) Die bischöflichen Schulen sind staatlich anerkannte und genehmigte private Ersatzschulen im Sinne von Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, von Artikel 8 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 5. März 1968 einschließlich der ergänzenden Bestimmungen. Staatlich anerkannte und genehmigte Schulen sind den staatlichen und kommunalen Schulen gleichwertig. Daher haben Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen dieselbe Geltung wie die staatlicher oder kommunaler Schulen und verleihen die gleichen Berechtigungen.
(2) Es gehört zu den verfassungsgemäßen Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft, dass die bischöflichen Schulen von Eltern und Schülern, die mit der Zielsetzung katholischer Schulen übereinstimmen, frei gewählt werden können und dass der Schulträger seinerseits die Freiheit hat, unter den Bewerbern zu wählen, sofern die "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz). Der Schulträger wird dies nach den Grundsätzen tun, die in dem Abschnitt über die Zielsetzung katholischer Schulen dargelegt worden sind.
Der Schulvertrag, durch dessen Abschluss die Aufnahme eines Schülers auf eine bischöfliche Schule erfolgt, geht von der Übereinstimmung von Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern hinsichtlich der erstrebten Zielsetzungen aus. Er soll schriftlich abgeschlossen werden. Die Aufnahme evangelischer Schüler an katholischen Schulen und ihre religiöse Betreuung wird in Anwendung und im Geiste der Gemeinsamen Erklärung der Diözesen und Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1972 erfolgen. Die Schulordnungen können hierzu Näheres bestimmen.
(3) Es gehört zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft, dass der Schulträger die Freiheit hat, unter den Lehrern zu wählen, die sich für die bischöflichen Schulen bewerben. Der Schulträger wird die Lehrerauswahl nach dem Grundsatz vornehmen, den die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland in dem Beschluss "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" formuliert hat:
"Die Prägung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft kann nur durch die dort tätigen Menschen erreicht werden. Deshalb bedarf die Auswahl der Lehrer besonderer Sorgfalt. Von der Einstellung und Handlungsweise der Lehrer hängen nämlich Geist und Glaubwürdigkeit der Bildungseinrichtungen ab. Gelebte Glaubensüberzeugung, menschliche und intellektuelle Redlichkeit und die Zuwendung zum Schüler sollten charakteristische Haltungen des Lehrers an katholischen Schulen sein."
Mit den Lehrern schließen die Schulträger Verträge ab. Aus ihnen ergeben sich die besonderen Rechte und Pflichten der Lehrer an bischöflichen Schulen, insbesondere die Verpflichtung der Lehrer zur Unterstützung der Ziele des Schulträgers.
(4) Zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft gehört das Recht des Schulträgers, Lehrziele und Einrichtungen der Schulen selbständig festzulegen, sofern diese" nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen" (Art. 7 Absatz 4 Grundgesetz). Der Schulträger wird dieses Recht gemäß den Zielsetzungen katholischer Schulen und in Zusammenarbeit mit den Eltern, Lehrern und Schülern der Schulen ausüben.
(5) Über die Wahrnehmung der hier dargelegten und der sonstigen dem Schulträger zustehenden Rechte übt der Bischof im Rahmen seiner kirchlichen Leitungsgewalt die Aufsicht aus.
(6) Dienstvorgesetzter für Lehrer und Mitarbeiter an bischöflichen Schulen ist der Generalvikar. Dienstvorgesetzter der kirchengemeindlichen Schulen ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Dienstvorgesetzter der stiftischen Schulen ist das zuständige Organ der Stiftung. Die Dienstvorgesetzten der kirchengemeindlichen und der stiftischen Schulen werden sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben mit dem Generalvikar abstimmen.
(7) Die Aufsicht des Staates, soweit sie gegenüber den Privatschulen in Anwendung kommt, üben die zuständigen Schulaufsichtsbehörden aus. Insbesondere sind die staatlichen Bestimmungen anzuwenden über:
1. die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung, unter Angabe des Noten- und Punktsystems,
2. die Versetzung, die entsprechende Einstufung und Umstufung in Lerngruppen sowie das Überspringen von Klassen und Jahrgangsstufen,
3. die Übergänge zu den einzelnen Schulstufen und Schulformen sowie die Abschlüsse,
4. die Verfügung über Schülerarbeiten,
5. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege und Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen,
6. die Ausübung der Rechte des Schülers nach Paragraph 25 a des Schulverwaltungsgesetzes,
7. die Prüfung nach Paragraph 26 b des Schulverwaltungsgesetzes.
Artikel 3
Mitwirkung von Beteiligten
(1) Für die Mitwirkung der Beteiligten in den bischöflichen und den ihnen gleichgestellten katholischen Schulen gelten die Grundsätze, die die Gemeinsame Synode für die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Beschluss "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" dargelegt hat:
„Für den katholischen Christen liegen Erziehungspflicht und Erziehungsrecht zunächst bei den Eltern des jungen Menschen. Mit zunehmender Reife entfalten sich Pflicht und Recht zur Selbsterziehung. Eine regelnde und unterstützende Aufgabe fällt im Bildungsbereich dem Staat und den Kirchen, den Wissenschaften und den gesellschaftlichen Gruppen zu."
(2) Der Schulträger will den Eltern bei ihrer Aufgabe, die Kinder zu erziehen, durch das Angebot von Schulen mit der in Artikel 1 beschriebenen Zielsetzung helfen. Schulträger und Schulen wünschen und fördern die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten in den Institutionen der elterlichen Mitwirkung.
(3) Angesichts der besonderen Bedeutung der Lehrerinnen und Lehrer für die Arbeit der Schule im Sinne der unter Artikel 1 genannten Ziele ist die Zusammenarbeit von Schulträger, Schulleitern und Kollegien von ausschlaggebender Bedeutung. Soweit der Schulträger keine besonderen Vorschriften erlässt, gelten für diese Zusammenarbeit die Regelungen der Allgemeinen Konferenzordnung und die gesetzlichen Bestimmungen über die Schulmitwirkung. Eine Personalvertretung ist eingerichtet.
(4) Schulträger und Schule wünschen und fördern die Mitarbeit der Schüler und Schülerinnen in der Schülermitverwaltung und in den schulischen Angelegenheiten überhaupt.
(5) Das Nähere wird in einer Schulmitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen geregelt.
Artikel 4
Schulbesuch und Hausordnung
(1) Die Aufnahme in die bischöflichen Schulen wird vom Schulleiter im Auftrage und nach den Richtlinien des Schulträgers durchgeführt. Der Schulträger kann sich bei der Erstellung dieser Richtlinien durch einen Beirat beraten lassen.
(2) Mit der Aufnahme kommt zwischen den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler und dem Schulträger ein zivilrechtlicher Schulvertrag zustande. Er soll in Schriftform abgeschlossen werden.
Besteht der Schulvertrag zwischen dem Schulträger und den Eltern eines minderjährigen Schülers, so wird der Schulträger diesen Vertrag mit dem volljährig gewordenen Schüler fortsetzen, sofern der Schüler auf Verlangen des Schulträgers erklärt oder auf andere Weise, insbesondere durch den weiteren Besuch auf der Schule, zu erkennen gibt, dass er in diesen Vertrag eintreten will. Für den Besuch einer bischöflichen Schule sind nicht allein die schulischen Leistungen eines Schülers ausschlaggebend; es muss vielmehr erwartet werden, dass der Schüler durch sein gesamtes Verhalten die Arbeit der Schule nicht beeinträchtigt.
(3) Der Schulträger kann den Schulvertrag fristlos nur aus einem wichtigen Grunde kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler erheblich gegen die Hausordnung verstößt und Ermahnungen ohne Erfolg geblieben sind, wenn der Schüler oder die Erziehungsberechtigten sich in Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen der bischöflichen Schule stellen und sich Bemühungen um Änderung ihrer Haltung verschließen, wenn die für die öffentlichen Schulen bestehenden Bestimmungen die Disziplinarmaßnahme der Entlassung oder Verweisung rechtfertigen oder wenn erhebliche Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vorliegen. Auch die Abmeldung eines Schülers vom Religionsunterricht berechtigt den Schulträger zur Kündigung aus wichtigem Grunde. Der Schulträger wird von diesem Recht dann keinen Gebrauch machen, wenn nach seinem Ermessen die Abmeldung vom Religionsunterricht keine grundsätzliche Ablehnung der Schulziele bedeutet.
(4) Der Schüler ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.
(5) Die Schulen können Ordnungsmaßnahmen nach Paragraph 26 a des Schulverwaltungsgesetzes anwenden. Zu den dort genannten "erzieherischen Einwirkungen“ können auch die mündliche Rüge, der schriftlich vermerkte Tadel und die Übertragung von Sonderaufgaben durch den einzelnen Lehrer gehören. Der Schulträger kann als Ordnungsmaßnahme den Schüler schriftlich ermahnen und androhen, den Schulvertrag zu kündigen; hierzu soll er die Lehrerkonferenz, den betroffenen Schüler und dessen Eltern hören. Näheres regelt der Schulvertrag.
Artikel 5
Haftung und Versicherung
Die Unfallversicherung für Schüler ist wie an öffentlichen Schulen gesetzlich geregelt. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für den Schüler eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Übrigen werden Haftung und Versicherung im Schulvertrag geregelt.
Artikel 6
Sonderbestimmungen
(1) Die Internatsordnungen der bischöflichen Internate bleiben unberührt.
(2) Für die Sonderschulen für Geistigbehinderte, für die Sonderschulen für Erziehungshilfe
sowie für die Institute zur Erlangung der Hochschulreife werden Sonderregelungen
vorgenommen.
Münster, den 15. Februar 2001
Reinhard Lettmann
Bischof von Münster