Herzlich willkommen auf der Homepage der Hildegardisschule Münster

Liebe Gäste,

ich möchte Sie herzlich willkommen heißen auf der Homepage der Hildegardisschule.

Unsere Homepage bietet Ihnen neben hoffentlich interessanten Informationen über unsere Schule auch die Möglichkeit, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Im Herzen der Stadt Münster gelegen, bietet die Hildegardisschule Bildungsgänge in drei verschiedenen Berufsfeldern an, in den Bereichen Gesundheit und Soziales, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Wirtschaft und Verwaltung. Zurzeit besuchen ca. 830 Schüler:innen unsere Schule. Sie werden von 67 Lehrer:innen und fünf Referendar:innen unterrichtet.
Ich freue mich darüber, dass die Schulleitung nach zwei Jahren endlich wieder komplett ist. Silke Hüppe wurde zum 1. August als zur stellvertretenden Schulleiterin ernannt.

Seit zwei Jahren arbeiten wir nach dem BYOD-Prinzip, das heißt, alle Schüler:innen bringen ihr eigenes digitales Endgerät mit. Diese Arbeit mit digitalen Medien ist für uns inzwischen selbstverständlich geworden.

Ein besonderes Augenmerk legt die Schule seit einiger Zeit auf die Erlebnispädagogik. Inzwischen sind Aktionen wie Waldtage oder Floßbau Bestandteil im Jahresplan eines jeden Bildungsganges. Sich als Klasse gemeinsam auf den Weg zu machen und Kooperation zu leben, ist dabei das Ziel. Konkret geht es darum, die Schüler:innen unmittelbare und authentische Erfahrungen machen zu lassen. Kurz gesagt: Raus aus dem "Medien-Alltag", rein in die Natur. 

Ich freue mich auch darüber, dass die beiden neuen Bildungsgänge an unserer Schule, die Berufsfachschule für Gesundheit/Erziehung und Soziales sowie die Fachschule für Heilpädagogik so gut angenommen wurden.

Die Hildegardisschule ist ein modernes Berufskolleg in der Trägerschaft des Bistums Münster. Ein besonderes Profilmerkmal der Hildegardisschule besteht darin, die christliche Werteorientierung durch das Mitwirken aller im täglichen Umgang erfahrbar zu machen. Dies wird besonders deutlich beim Tag des gelebten Glaubens, der alljährlich in den verschiedenen Bildungsgängen durchgeführt wird. Unsere Schüler:innen machen sich auf den Weg, um außerhalb von Schule Formen christlicher Lebensweisen kennenzulernen. Auch unser Bacabalprojekt in Brasilien, das seit mehr als 50 Jahren von uns betreut wird, ist Ausdruck unserer christlichen Werteorientierung. Traditionell findet seit mehr als 50 Jahren der sogenannte Solidaritätstag für Bacabal statt, an dem die Schulgemeinschaft ein Fest feiert und Spendengelder für unsere Partnerschule in Brasilien sammelt.

Die Hildegardisschule hat sich im vergangenenen Jahr in einem längeren Planungsprozess gemeinsam ein neues Motto gegeben. „Wissen. Werte. Vielfalt“ heißt der Slogan, für den die Schule steht. Auch ein neuer Imagefilm ist in Arbeit und erscheint demnächst. Lassen Sie sich überraschen!

Auf unserer Homepage werden Sie stets darüber informiert, was so los ist an der „Hilde“.

Falls Sie neugierig geworden sind auf die Hildegardisschule Münster:
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

Peter Garmann

Schulleiter                                                                              

 

 

 

 

Das Schulprogramm

Das Schulprogramm der Hildegardisschule möchte vor allem Besonderheiten der Schule vorstellen, also solche Projekte, die unsere Schule von anderen Schulen mit vergleichbaren Bildungsgängen unterscheidet. Das bedeutet, dass neben den bereits laufenden Projekten vor allem neue, aktuelle Entwicklungen, die zu Veränderungen im Schulleben führen, in den Blick genommen werden. Insofern ist Schulprogrammarbeit ein Prozess mit ständigen Neuerungen und Korrekturen.

 

Seit der Erstfassung des Schulprogramms im Jahre 2007 haben wir mehrere Neufassungen vorgelegt, über die beiden Links haben Sie nun Zugriff auf zwei unterschiedliche Versionen:

 

  1. Die Kurzfassung für Schüler/-innen, Lehrer/-innen, Eltern, Bewerber/-innen und alle, die sich einen schnellen Überblick über „Das Besondere“ der Hildegardisschule verschaffen wollen: Bitte hier klicken.
  2. Die Langversion für alle diejenigen, die an detaillierteren Ausführungen zum Programm der Hildegardisschule interessiert sind: Bitte hier klicken

Unsere Schulgeschichte - Tradition und Moderne

2022

Zum 1. Mai wird  Peter Garmann zum Schulleiter ernannt.

2021

Zum Schuljahr 2021/2022 wird das sogenannte BYOD-Konzept (Bring Your Own Device) eingeführt. Alle Schüler*innen haben ein eigenes digitales Endgerät.

Die bisherige Schulleiterin Vera Brox tritt aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Amt zurück und Peter Garmann wird kommissarischer Schulleiter.

2020

Zum 1. Mai 2020 wird Peter Garmann zum stellvertretenden Schulleiter ernannt.

Die Hildegardisschule wird einhundert Jahre alt. Wegen der Coronapandemie müssen die geplanten Feierlichkeiten entfallen.

2019

Schulleiter Karl Köster wird in den Ruhestand verabschiedet. Die bisherige stellvertretende Schulleiterin Vera Brox wird neue Schulleiterin der Hildegardisschule. Conrad Geisemann übernimmt die kommissarische Stellvertretung.

2018

Die Hildegardisschule ist in den sozialen Netzwerken bei Instagram und Facebook vertreten.

 

2017

Die Hildegardisschule erwirbt erneut den Schulentwicklungspreis "Gute gesunde Schule".

Die Hildegardisschule verabschiedet den 25. Abiturjahrgang.

2015

Die Hildegardisschule führt im Rahmen eines Projektes IPad- Klassen ein.

2014

Vera Brox wird stellvetretende Schulleiterin.

Die Hildegardisschule nimmt am Landesprogramm "Bildung und Gesundheit" (BuG) teil und erhält im Rahmen einer Feierstunde ein Schild als Nachweis der erfolgreichen Teilnahme.

Zum zweiten Mal erhält die Schule den Schulentwicklungspreis  "Gute gesunde Schule".

2012

Die Hildegardisschule erhält den Schulentwicklungspreis "Gute gesunde Schule".

2013

Juliane Brüggemann verlässt die Hildegardisschule und wird Schulleiterin am Berufskolleg Ostvest in Datteln.

2011

Die Schule nimmt an der Qualitätsanalyse teil und schneidet mit einem hervorragenden Ergebnis ab.

Die Hildegardisschule erhält einen Wikipediaeintrag.

2010

Die Hildegardisschule wird die erste Partnerschule von Preußen Münster. Außerdem erscheint im selben Jahr die erste Ausgabe von "Scivias online", dem Newsletter der Schule.

2009

Juliane Brüggemann wird stellvertretende Schulleiterin.
 

Das Bildungsangebot der Hildegardisschule wird um den Bildungsgang "Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig)" erweitert.

2007

Karl Köster wird Schulleiter der Hildegardisschule Münster

2006

Karl Köster übernimmt kommissarisch die Schulleitung

2004

Als weiterer Bildungsgang ergänzt die Höhere Handelsschule den Bereich Wirtschaft/Verwaltung

2001

Frau Ingrid Kratkey übernimmt die Leitung der Hildegardisschule

2000

Hildegardissschule geht online
Die Hildegardisschule besteht 80 Jahre

1998: Die Hildegardisschule wird das Berufskolleg des Bistums Münster in den Berufsfeldern Ernährung und Hauswirtschaft sowie Sozial – und Gesundheitswesen

1998 vollzog sich die Umformung zu einem Berufskolleg.  Dieser Schritt war notwendig geworden durch das Berufskolleggesetz, das die Gleichwertigkeit von beruflicher Bildung und Allgemeinbildung betont. In Zukunft sollen neben beruflichen Abschlüssen immer auch allgemeinbildende Abschlüsse vergeben werden.

1994: Wechsel der Trägerschaft von der Ordensgemeinschaft der Vorsehungsschwestern zum Bistum Münster

„Wie schön, dass das Bistum Münster eine Schule übernimmt, in der so viel Einsatzbereitschaft, Spontaneität und Engagement für junge Leute lebendig sind, wo es noch immer darum geht, die Fragen der Zeit zu verstehen und eine Antwort zu suchen, wo es inzwischen nicht mehr ausschließlich um Frauenbildung und um Frauenberufe geht, sondern um soziale, hauswirtschaftliche und pflegerische Berufe ganz allgemein, damit wir uns auch morgen noch aufeinander verlassen können.“, so lautete ein Fazit der Schulleiterin Sr. Fides Rottmann anlässlich des Wechsels der Hildegardisschule in die Trägerschaft des Bistums Münster.


Dieser Wechsel vollzog sich zum Schuljahresbeginn 1994. Nach fast 75- jähriger Trägerschaft durch den Orden der Schwestern der göttlichen Vorsehung sah sich die Ordensgemeinschaft nicht mehr in der Lage, dieses verhältnismäßig große und differenzierte Schulsystem, zu dem die Hildegardisschule im Laufe der Jahre gewachsen ist, so zu betreuen, dass auch auf Dauer erfolgreich gearbeitet und gelernt werden kann. Immer ist es so gewesen, dass sich die Schwestern den Anforderungen der jeweiligen Zeit gestellt haben und mitgeholfen haben, den Frauen zeitgemäße Ausbildungsmöglichkeiten zu verschaffen. Sr. Fides wertet auch den Trägerwechsel als ein Anzeichen dafür, dass sich die Schwestern rechtzeitig umgesehen haben und dass es gut sei, die Schule an das Bistum zu übergeben.

1968: Demokratisierungsbestrebungen an der Hildegardisschule

Am 1. Februar 1968 übernimmt Sr. Ingrid Helfberend die Schulleitung der Hildegardisschule.
Die gesellschaftliche Umbrüche zum Ende der sechziger Jahre gingen auch an der Hildegardisschule nicht spurlos vorbei. Der „Ruf nach mehr Demokratie“ führte auch hier zu einer Neukonzipierung der Leitungsfunktionen an der Schule. Schrittweise kam es in den folgenden Jahren zur Einrichtung verschiedener Gremien wie der Elternvertretung, der Schülervertretung, der Lehrervertretung und der Schulkonferenz. Diese Maßnahmen stellten eine Basis dar für einen lebendigen Demokratisierungsprozess.


1968 wurden in NRW auch Konzepte für eine grundlegende Umstrukturierung des berufsbildenden Schulwesens entwickelt. Diese Veränderungen verliefen angesichts der gesellschaftspolitischen Auseinandersetzungen dieser Zeit nicht spannungsfrei, so dass Schülerstreiks, Demonstrationen und schulinterne Aktionen zum Schulalltag gehörten. Es war teilweise schwierig, festzustellen, wogegen sich die zahlreichen Protestaktionen überhaupt richteten. Für die Hildegardisschule ging es um die Überleitung der Höheren Fachschule für Hauswirtschaft in die Fachhochschule, die nach langwierigen Verhandlungen erst 1971 abgeschlossen wurde. Die Schülerinnen und Lehrerinnen der Höheren Fachschule  wechselten zur Staatlichen Fachhochschule, Fachbereich Hauswirtschaft in den Räumen des Josefshauses an der Josefstraße. Zugleich wechselten die Schülerinnen und Lehrerinnen der Zweijährigen Berufsfachschule des Josefshauses unter der Leitung von Sr. Fides Rottmann zur Hildegardisschule.

1959: Einweihung des neuen Schulgebäudes Neubrückenstraße 17-22

Rasch stiegen die Schülerzahlen wieder an, so dass das Gebäude der Hildegardisschule an der Ostmarkstraße bald zu klein wurde. Die Schulleitung entschied sich für den Aufbau einer größeren Schule. Nach einer intensiven Suche nach passenden Räumlichkeiten und langwierigen Verhandlungen um die Finanzierung eines neuen Gebäudes stellte die Ordensgemeinschaft schließlich das Grundstück an der Neubrückenstraße zur Verfügung. Hier hatte bis zu seiner Zerstörung durch Bomben das Idaheim, das ehemalige Internat der Schule, gestanden. Zugleich stellte das Land NRW  ein zinsgünstiges Darlehen in Höhe von 300.000 DM zur Verfügung.
Die Bauarbeiten begannen im Januar 1957, das Richtfest wurde bereits im Dezember desselben Jahres begangen. Die weiteren Bauarbeiten verliefen reibungslos und so konnte endlich nach einem aufregenden Umzug der gesamten Schule von der Ostmarkstraße zur Neubrückenstraße Ostern 1959 im Oktober 1959 die festliche Einweihung des neuen Gebäudes stattfinden.

1937-1944: Die Folgen des Nationalsozialismus für die Hildegardisschule

Mit der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland begann auch für die Hildegardisschule eine schwierige Zeit. Die nationalsozialistische Regierung war gegen konfessionelle Schulen eingestellt, Ordensleute durften nicht mehr unterrichten, Ordensschulen wurden geschlossen und Ordenangehörige wurden aus ihren Häusern vertrieben. Diese Tatsache zog viele Konsequenzen für die Hildegardisschule nach sich. Schrittweise wurden seit 1936 der Handlungsspielraum und die Wirkungsmöglichkeiten der Schule eingeschränkt bis es schließlich zur vollständigen Schließung der Schule im Herbst 1942 kommt. Die Schulleiterin Sr. Thusnelda Mölleney verstarb während dieser Zeit(1940) infolge einer schweren Erkrankung und hat die Schließung der Schule nicht mehr miterlebt. Ihrer Nachfolgerin, Sr. Borgia Hamschmidt, oblag die schwierige Aufgabe, die Schließung der Schule zu organisieren. Aus der Zeit von 1942 bis 1945 liegen nur wenige schriftliche Aufzeichnungen vor. Die Ordensschwestern übernahmen Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der Ordensgemeinschaft, die übrigen Lehrerinnen unterrichteten teilweise an staatlichen Schulen. 1944 schließlich traf die Ordensgemeinschaft ein weiterer Schicksalsschlag. Das Haus der Hildegardisschule am Bohlweg 93, in dem die Schule 1920 ihren Anfang nahm, wurde in einer Bombennacht am 18. November 1944 vollständig zerstört.

Nach Ende des Krieges hatte die Pädagogik in Deutschland  eine schwierige Aufgabe, da sie vor „Ruinen“ in allen Bereichen des Lebens stand.
Sr. Franzinis Braun, die bereits von 1925-1942 an der Hildegardisschule unterrichtet hatte, fühlte sich ihrer Hildegardisschule verpflichtet. Zudem kamen viele Anfragen nach einer Wiedereröffnung der Schule. So beschloss die Ordensleitung zu Beginn des Jahres 1946, die Hildegardisschule neu zu errichten und zwar als eigenständige Schule. Sr. Franzinis übernahm die Aufgabe, die nötigen Anträge und Konzepte zu entwickeln. Am 17.10.1946 erging die Genehmigungsurkunde der Militärregierung und am 28. 10.1946 konnte die Schule in behelfsmäßig hergerichteten Gebäuden an der Ostmarkstraße neu eröffnet werden.

1929: Das erste Abitur an einer Frauenoberschule in Preußen

Unter der Leitung der Oberin Sr. Thusnelda Mölleney erhielt die neue Frauenschule regen Zuspruch, so dass die Schülerzahlen bald beachtlich anstiegen. Dies führte auch zur Schaffung neuere Schulformen. Sr. Thusnelda verfolgte die Idee einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft. Diese Idee entwickelte sie zu einem neuartigen Konzept, das sie im Preußischen Landtag vorstellte.


1926 schließlich richtete die Ordensgemeinschaft als Schulträger einen Antrag auf Genehmigung zum Versuch einer dreijährigen Frauenschule an das Ministerium. Mit Erlass vom Juni 1926 wurde die Hildegardisschule zur ersten Frauenoberschule in Deutschland. 1929 schließlich wurde das erste Abitur an der Hildegardisschule abgenommen. 18 Schülerinnen bestanden das Examen und waren berechtigt zum Eintritt in das Gewerbeseminar, zum Studium für das künstlerische Lehramt und später auch für die Universität.

1920: Gründung der Hildegardisschule im Franziskushaus am Bohlweg unter der Leitung von Sr. Thusnelda Mölleney

„Was können wir tun, damit möglichst viele junge Frauen befähigt und motiviert werden, am moralischen und sozialen Wiederaufbau des deutschen Volkes mitzuwirken, Verantwortung für das Gemeinwohl und für das Wohl der Familien zu übernehmen?“ Vor dieser Frage stand die Ordensschwester Thusnelda Mölleney, Lehrerin des Lyzeums im Vorsehungskloster St. Mauritz, dem Kloster der Ordensgemeinschaft der Schwestern von der göttlichen Vorsehung, angesichts der Folgen des Ersten Weltkrieges. Sie erkannte früh die Bedeutung einer ganzheitlichen Frauenbildung in einer neuen Zeit. 1920 wurde sie mit der Aufgabe betraut, eine Frauenschule zu gründen und zu leiten.


Schwester Thusnelda Mölleney (1887- 1940) studierte Deutsch, Französisch und Geschichte und erwarb die Lehrbefähigung für „Lyzeen und weiterführende Bildungsanstalten für die weibliche Jugend.“ Zunächst unterrichtete sie im ordenseigenen Lyzeum im Vorsehungskloster St. Mauritz. Infolge ihrer anerkannten pädagogischen Arbeit und ihres Einsatzes für eine frauengerechte Bildung wurde rasch die besondere Befähigung Sr. Thusneldas zur Leitung einer Frauenschule deutlich. Damit war der Grundstein zur Gründung der Hildegardisschule gelegt. Nach intensiven Verhandlungen mit der Stadt Münster wurde mit der Genehmigungsurkunde der Weg zur Frauenschule geebnet. Am 4. Juni 1920 wurde die einjährige Frauenschule mit 20 Schülerinnen eröffnet. An diesem Tag begann der Unterricht im Franziskushaus am Bohlweg.

Hildegard von Bingen

Im folgenden finden Sie einen kurzen Abriss der Lebensgeschichte der Hildegard von Bingen.

 

Hildegard von Bingen (1098-1179), deutsche Dichterin, Komponistin und Benediktinerin (seit 1136 Äbtissin); eine der bedeutendsten deutschen Mystikerinnen des Mittelalters. Ihr Namenstag ist der 17. September.
Hildegard (lateinische Urkunden nannten sie Prophetissa Teutonica, deutsche Quellen des 13. Jahrhunderts Hiltgart Sibylla, sie sich selber Posaune Gottes) wurde 1098 als letztes von zehn Kindern des Edelfreien Hildebert von Bermersheim/Alzey (Rheinfranken) geboren und im Alter von acht Jahren in die Obhut einer Verwandten, Jutta von Sponheim, und ihrer Nonnengemeinschaft in deren Klause beim Benediktinerkloster Disibodenberg an der Nahe gegeben.

 

1136 wurde sie Äbtissin dieser Gemeinschaft und gründete zwischen 1147 und 1150 das Kloster Rupertsberg bei Bingen am Rhein, das heute nicht mehr existiert, und 1165 in Eibingen, das heute zu Rüdesheim gehört, ein noch bestehendes Filialkloster.
Von Bernhard von Clairvaux gefördert, begann sie 1141 in Zusammenarbeit mit Propst Volmar von Disibodenberg, den sie Symmista (Miteingeweihter) nannte und der ihre Grammatik korrigierte, sowie der Nonne Richardis von Stade ihre Visionen und eigenen theologischen wie anthropologischen Vorstellungen in lateinischer Sprache im Duktus mystischer Prophetie niederzuschreiben. Ihr Hauptwerk Liber Scivias Domini (Wisse die Wege des Herrn), wie sie die 35 ganzseitigen Miniaturen nannte, entstand in einem Zeitraum von sechs Jahren. Die Originalhandschrift gilt seit Ende des 2. Weltkrieges als verschollen, in der Eibingener Abtei ist heute eine illuminierte Kopie aus dem Jahr 1939 zu besichtigen.

 

Bernhard von Clairvaux verteidigte Hildegards Aussagen gegenüber Papst Eugen III. 1147/48 auf der Trierer Synode. Ihr selbstbewusstes Auftreten ließ sie zu einer charismatischen Persönlichkeit werden („von innerem Licht beauftragt, ihre himmlische Belehrung mitzuteilen“). Sie predigte als erste Frau öffentlich, u. a. auf dem Marktplatz von Trier; sie war Beraterin Kaiser Barbarossas, als dieser sich in Ingelheim aufhielt. Im hohen Alter unternahm sie noch Reisen zum Kloster Zwiefalten in Oberschwaben und nach Maulbronn.

 

Nach 1150 verfasste Hildegard mit Causae et Curae (Ursachen und Heilungen) eine Abhandlung über den kranken Menschen. Auch ihre weiteren naturkundlichen Werke wie Liber subtilitatum diversarum naturarum creaturarum, die in den letzten Jahrzehnten immer wieder aufgelegt wurden, zählen u. a. zu den Standardwerken der mehr esoterisch orientierten Naturheilkunde. Die so genannte Hildegard-Medizin, insbesondere ihre therapeutischen Mittel (Pflanzen und Edelsteine) werden von der Schulmedizin nicht anerkannt.

 

Ihre 70 selbst vertonten geistlichen Lieder (Kirchenlieder, Sequenzen, Wechselgesänge und Antiphone) sind in der Sammlung Symphonia armonie celestium revelationum (Die Symphonie der Harmonie der himmlischen Erscheinungen) zusammengefasst.
Darüber hinaus schrieb sie historische und exegetische sowie homiletische Abhandlungen; ihre umfangreiche Korrespondenz mit hohen geistlichen und weltlichen Würdenträgern ist in 300 Schriftstücken erhalten geblieben. Von ihrem Werk liegen heute kommentierte Ausgaben vor: Lieder. Herausgegeben von P. Barth u. a. (1969); Heilkunde. Herausgegeben von H. Schipperges (3. Auflage 1974); Naturkunde. Herausgegeben von P. Riehte (3. Auflage 1980); Der Mensch in der Verantwortung. Das Buch der Lebensverdienste. Herausgegeben von H. Schipperges (1972) und Wisse die Wege. Herausgegeben von M. Böckeler (7. Auflage 1981).

 

Hildegard von Bingen starb am 17. September 1179. Obwohl sie im Martyrologium Romanum, dem nach Kalendertagen sortierten offiziellen Verzeichnis der katholischen Märtyrer und Heiligen, angeführt wird, ist sie nicht heilig gesprochen worden. Eine offizielle Heiligsprechung war bereits 1127 von Papst Gregor IX. durch eine von ihm veranlasste Untersuchung begonnen, aber nie abgeschlossen worden.

Bischöfliche Grundordnung

Grundordnung für die Schulen des Bistums Münster, der Kirchengemeinden im Bistum Münster und der Stiftungen, die der Aufsicht des Bischofs von Münster unterstehen

Vom 2. Juni 1975 in der Fassung vom 15. Februar 2001

 

Nach Beratung und mit Zustimmung des Diözesanrates und nach Anhörung der Eltern, Lehrer und Schüler der betroffenen Schulen erlässt der Bischof von Münster diese Grundordnung. Sie gilt für die im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums liegenden Schulen in der Trägerschaft des Bistums Münster oder in der Trägerschaft von Kirchengemeinden des Bistums Münster oder in Trägerschaft von Stiftungen, die der Aufsicht des Bischofs von Münster unterliegen. Diese Schulen werden im nachfolgenden Text "bischöfliche SchuleiV“ genannt.

 

Diese Grundordnung regelt entsprechend Paragraph 26 Absatz 1 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 in der Fassung vom 5. Juli 1977 die Angelegenheiten der bischöflichen Schulen, soweit es nicht ihre Gleichwertigkeit erfordert, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung des Kultusministers auf sie angewendet werden. Die Schulkonferenzen der bischöflichen Schulen erhalten das Recht, im Rahmen dieser Grundordnung eine eigene Schulordnung und eine eigene Hausordnung zu beschließen. Schulordnung und Hausordnung bedürfen der Genehmigung des Schulträgers.

 

Die Grundordnung dient dazu, allgemeine Angelegenheiten der bischöflichen Schulen zu regeln und den für die Festsetzung der Schwerpunkte der kirchlichen Dienste zuständigen Personen und Gremien im Bistum, den staatlichen Schulaufsichtsbehörden, den Eltern, Lehrern und Schülern dieser Schulen und der interessierten politischen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit darzulegen, welchen Grundsätzen die bischöflichen Schulen folgen. Jede einzelne dieser Schulen ist aufgefordert, ihr besonderes pädagogisches Profil innerhalb dieser Grundordnung zu entwickeln und in einer Schulordnung zu beschreiben.

 

 

Artikel 1

 

Zielsetzung

 

Die bischöflichen Schulen verfolgen die Ziele, die den katholischen Schulen in freier Trägerschaft von der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Beschluss "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" vom 18. November 1975 gestellt worden sind: Katholische Schulen in freier Trägerschaft sind Stätten, an denen die Kirche in einer spezifischen Weise in unserer Gesellschaft gegenwärtig und sichtbar wird. Um der Erfüllung dieses Auftrages willen müssen und werden sie auch den Anforderungen genügen, die heute an eine gute Schule zu stellen sind. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft bemühen sich um die Beachtung der pädagogischen Eigengesetzlichkeit, um fortwährende wissenschaftliche Überprüfung des eigenen pädagogischen Tuns, um soziale Offenheit und besondere Berücksichtigung der schwächeren und benachteiligten Glieder der Gesellschaft - wobei nicht nur die wirtschaftlichen-finanziellen Benachteiligungen, sondern auch vielfältige persönliche und familiäre Belastungen zu beachten sind und um Mitwirkung und

 

Mitbestimmung aller am Bildungsprozess Beteiligten.

 

Ihre Eigenprägung und ihren Anteil an der Sendung der Kirche in der Welt gewinnen die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dadurch, dass sie aus einem umfassenden Verständnis von Mensch und Welt heraus erziehen.

 

Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sollen dem Menschen aber auch helfen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und sich in der Welt als Christ zu verhalten. Gerade in einer Gesellschaft, in der die Grundhaltung des Menschen zunehmend positivistische und rationalistische Tendenzen aufweist, muss sich der junge Mensch sachgerecht und in zeitgemäßer Sprache mit der Botschaft Christi auseinandersetzen können, um dann aus eigener Reflexion zum personalen Glaubensvollzug vorzustoßen. Glaube ist nicht zu erzwingen; gebunden an die freie Zustimmung des Einzelnen ist er ein Geschenk der Gnade Gottes.

 

Katholische Schulen sollen sich aber bemühen, Hilfen für den Glauben zu geben, indem sie u.a. befähigen zur Erkenntnis weltanschaulicher Implikationen in wissenschaftlichen Aussagen, hinführen zur Meditation, anregen zur Selbstbeherrschung und Besinnung und Bereitschaft wecken zum Dialog.

 

Auch in der Schule kann der junge Mensch so die Kirche als wesentliches Element christlichen Gemeinschaftslebens erkennen und erfahren. Da es für katholische Schulen in freier Trägerschaft selbstverständlich ist, für das ökumenische Anliegen offen zu sein, können sie auch der Ort sein, andere Überzeugungen besser zu verstehen und zum Zeugnis des eigenen Glaubens zu finden. Aus der Offenbarung erwächst dem Christen die Verpflichtung, für andere da zu sein. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dienen der Erfüllung dieses Auftrages, indem sie in den jungen Menschen die Bereitschaft wecken, mit den Menschen solidarisch zu sein und für das Wohl und den Frieden aller Menschen gewissenhaft einzutreten.

 

 

Artikel 2

 

Allgemeine Rechtsstellung der Schulen

 

(1) Die bischöflichen Schulen sind staatlich anerkannte und genehmigte private Ersatzschulen im Sinne von Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, von Artikel 8 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 5. März 1968 einschließlich der ergänzenden Bestimmungen. Staatlich anerkannte und genehmigte Schulen sind den staatlichen und kommunalen Schulen gleichwertig. Daher haben Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen dieselbe Geltung wie die staatlicher oder kommunaler Schulen und verleihen die gleichen Berechtigungen.

 

(2) Es gehört zu den verfassungsgemäßen Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft, dass die bischöflichen Schulen von Eltern und Schülern, die mit der Zielsetzung katholischer Schulen übereinstimmen, frei gewählt werden können und dass der Schulträger seinerseits die Freiheit hat, unter den Bewerbern zu wählen, sofern die "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz). Der Schulträger wird dies nach den Grundsätzen tun, die in dem Abschnitt über die Zielsetzung katholischer Schulen dargelegt worden sind.

 

Der Schulvertrag, durch dessen Abschluss die Aufnahme eines Schülers auf eine bischöfliche Schule erfolgt, geht von der Übereinstimmung von Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern hinsichtlich der erstrebten Zielsetzungen aus. Er soll schriftlich abgeschlossen werden. Die Aufnahme evangelischer Schüler an katholischen Schulen und ihre religiöse Betreuung wird in Anwendung und im Geiste der Gemeinsamen Erklärung der Diözesen und Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1972 erfolgen. Die Schulordnungen können hierzu Näheres bestimmen.

 

(3) Es gehört zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft, dass der Schulträger die Freiheit hat, unter den Lehrern zu wählen, die sich für die bischöflichen Schulen bewerben. Der Schulträger wird die Lehrerauswahl nach dem Grundsatz vornehmen, den die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland in dem Beschluss "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" formuliert hat:

 

"Die Prägung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft kann nur durch die dort tätigen Menschen erreicht werden. Deshalb bedarf die Auswahl der Lehrer besonderer Sorgfalt. Von der Einstellung und Handlungsweise der Lehrer hängen nämlich Geist und Glaubwürdigkeit der Bildungseinrichtungen ab. Gelebte Glaubensüberzeugung, menschliche und intellektuelle Redlichkeit und die Zuwendung zum Schüler sollten charakteristische Haltungen des Lehrers an katholischen Schulen sein."

 

Mit den Lehrern schließen die Schulträger Verträge ab. Aus ihnen ergeben sich die besonderen Rechte und Pflichten der Lehrer an bischöflichen Schulen, insbesondere die Verpflichtung der Lehrer zur Unterstützung der Ziele des Schulträgers.

 

(4) Zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft gehört das Recht des Schulträgers, Lehrziele und Einrichtungen der Schulen selbständig festzulegen, sofern diese" nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen" (Art. 7 Absatz 4 Grundgesetz). Der Schulträger wird dieses Recht gemäß den Zielsetzungen katholischer Schulen und in Zusammenarbeit mit den Eltern, Lehrern und Schülern der Schulen ausüben.

 

(5) Über die Wahrnehmung der hier dargelegten und der sonstigen dem Schulträger zustehenden Rechte übt der Bischof im Rahmen seiner kirchlichen Leitungsgewalt die Aufsicht aus.

 

(6) Dienstvorgesetzter für Lehrer und Mitarbeiter an bischöflichen Schulen ist der Generalvikar. Dienstvorgesetzter der kirchengemeindlichen Schulen ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Dienstvorgesetzter der stiftischen Schulen ist das zuständige Organ der Stiftung. Die Dienstvorgesetzten der kirchengemeindlichen und der stiftischen Schulen werden sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben mit dem Generalvikar abstimmen.

 

(7) Die Aufsicht des Staates, soweit sie gegenüber den Privatschulen in Anwendung kommt, üben die zuständigen Schulaufsichtsbehörden aus. Insbesondere sind die staatlichen Bestimmungen anzuwenden über:

 

1. die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung, unter Angabe des Noten- und Punktsystems,

2. die Versetzung, die entsprechende Einstufung und Umstufung in Lerngruppen sowie das Überspringen von Klassen und Jahrgangsstufen,

3. die Übergänge zu den einzelnen Schulstufen und Schulformen sowie die Abschlüsse,

4. die Verfügung über Schülerarbeiten,

5. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege und Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen,

6. die Ausübung der Rechte des Schülers nach Paragraph 25 a des Schulverwaltungsgesetzes,

7. die Prüfung nach Paragraph 26 b des Schulverwaltungsgesetzes.

 

 

Artikel 3

 

Mitwirkung von Beteiligten

 

(1) Für die Mitwirkung der Beteiligten in den bischöflichen und den ihnen gleichgestellten katholischen Schulen gelten die Grundsätze, die die Gemeinsame Synode für die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Beschluss "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" dargelegt hat:

 

„Für den katholischen Christen liegen Erziehungspflicht und Erziehungsrecht zunächst bei den Eltern des jungen Menschen. Mit zunehmender Reife entfalten sich Pflicht und Recht zur Selbsterziehung. Eine regelnde und unterstützende Aufgabe fällt im Bildungsbereich dem Staat und den Kirchen, den Wissenschaften und den gesellschaftlichen Gruppen zu."

 

(2) Der Schulträger will den Eltern bei ihrer Aufgabe, die Kinder zu erziehen, durch das Angebot von Schulen mit der in Artikel 1 beschriebenen Zielsetzung helfen. Schulträger und Schulen wünschen und fördern die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten in den Institutionen der elterlichen Mitwirkung.

 

(3) Angesichts der besonderen Bedeutung der Lehrerinnen und Lehrer für die Arbeit der Schule im Sinne der unter Artikel 1 genannten Ziele ist die Zusammenarbeit von Schulträger, Schulleitern und Kollegien von ausschlaggebender Bedeutung. Soweit der Schulträger keine besonderen Vorschriften erlässt, gelten für diese Zusammenarbeit die Regelungen der Allgemeinen Konferenzordnung und die gesetzlichen Bestimmungen über die Schulmitwirkung. Eine Personalvertretung ist eingerichtet.

 

(4) Schulträger und Schule wünschen und fördern die Mitarbeit der Schüler und Schülerinnen in der Schülermitverwaltung und in den schulischen Angelegenheiten überhaupt.

 

(5) Das Nähere wird in einer Schulmitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen geregelt.

 

Artikel 4

Schulbesuch und Hausordnung

(1) Die Aufnahme in die bischöflichen Schulen wird vom Schulleiter im Auftrage und nach den Richtlinien des Schulträgers durchgeführt. Der Schulträger kann sich bei der Erstellung dieser Richtlinien durch einen Beirat beraten lassen.

(2) Mit der Aufnahme kommt zwischen den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler und dem Schulträger ein zivilrechtlicher Schulvertrag zustande. Er soll in Schriftform abgeschlossen werden.

Besteht der Schulvertrag zwischen dem Schulträger und den Eltern eines minderjährigen Schülers, so wird der Schulträger diesen Vertrag mit dem volljährig gewordenen Schüler fortsetzen, sofern der Schüler auf Verlangen des Schulträgers erklärt oder auf andere Weise, insbesondere durch den weiteren Besuch auf der Schule, zu erkennen gibt, dass er in diesen Vertrag eintreten will. Für den Besuch einer bischöflichen Schule sind nicht allein die schulischen Leistungen eines Schülers ausschlaggebend; es muss vielmehr erwartet werden, dass der Schüler durch sein gesamtes Verhalten die Arbeit der Schule nicht beeinträchtigt.

(3) Der Schulträger kann den Schulvertrag fristlos nur aus einem wichtigen Grunde kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler erheblich gegen die Hausordnung verstößt und Ermahnungen ohne Erfolg geblieben sind, wenn der Schüler oder die Erziehungsberechtigten sich in Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen der bischöflichen Schule stellen und sich Bemühungen um Änderung ihrer Haltung verschließen, wenn die für die öffentlichen Schulen bestehenden Bestimmungen die Disziplinarmaßnahme der Entlassung oder Verweisung rechtfertigen oder wenn erhebliche Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vorliegen. Auch die Abmeldung eines Schülers vom Religionsunterricht berechtigt den Schulträger zur Kündigung aus wichtigem Grunde. Der Schulträger wird von diesem Recht dann keinen Gebrauch machen, wenn nach seinem Ermessen die Abmeldung vom Religionsunterricht keine grundsätzliche Ablehnung der Schulziele bedeutet.

(4) Der Schüler ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

(5) Die Schulen können Ordnungsmaßnahmen nach Paragraph 26 a des Schulverwaltungsgesetzes anwenden. Zu den dort genannten "erzieherischen Einwirkungen“ können auch die mündliche Rüge, der schriftlich vermerkte Tadel und die Übertragung von Sonderaufgaben durch den einzelnen Lehrer gehören. Der Schulträger kann als Ordnungsmaßnahme den Schüler schriftlich ermahnen und androhen, den Schulvertrag zu kündigen; hierzu soll er die Lehrerkonferenz, den betroffenen Schüler und dessen Eltern hören. Näheres regelt der Schulvertrag.

 

Artikel 5

Haftung und Versicherung

Die Unfallversicherung für Schüler ist wie an öffentlichen Schulen gesetzlich geregelt. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für den Schüler eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Übrigen werden Haftung und Versicherung im Schulvertrag geregelt.

 

Artikel 6

Sonderbestimmungen

(1) Die Internatsordnungen der bischöflichen Internate bleiben unberührt.

(2) Für die Sonderschulen für Geistigbehinderte, für die Sonderschulen für Erziehungshilfe

sowie für die Institute zur Erlangung der Hochschulreife werden Sonderregelungen

vorgenommen.

 

Münster, den 15. Februar 2001

 

Reinhard Lettmann
Bischof von Münster